Die Beteiligten streiten darum, ob der Beklagte gegenüber einem Erstattungsanspruch des Klägers zur Aufrechnung befugt war.
Das Verbraucherinsolvenzverfahren gegen den Kläger beim AG A , Geschäftsnummer xxx, wurde nach der vollzogenen Schlussverteilung mit Beschluss vom xx.03.2003 aufgehoben. Mit Beschluss vom xx.06.2002 hat das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung für den Kläger angekündigt und die Wohlverhaltensperiode auf 5 Jahre festgelegt sowie zugleich eine Treuhänderin bestimmt.
Testen Sie "Online-Modul Insolvenzrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|