FG Sachsen - Urteil vom 21.09.2010
3 K 1110/07
Normen:
InsO § 35 Abs. 1; InsO § 35 Abs. 2; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1; AO § 218 Abs. 1; AO § 226;

Aufrechnung von Insolvenzforderungen gegen Steuererstattungsansprüche aus vom Insolvenzverwalter freigegebenem Neuerwerb

FG Sachsen, Urteil vom 21.09.2010 - Aktenzeichen 3 K 1110/07

DRsp Nr. 2010/23008

Aufrechnung von Insolvenzforderungen gegen Steuererstattungsansprüche aus vom Insolvenzverwalter freigegebenem Neuerwerb

1. Ein vom Schuldner während des Insolvenzverfahrens im Zusammenhang mit einer freiberuflichen Tätigkeit erlangter Umsatzsteuervergütungsanspruch fällt auch bei Nutzung und Verwertung ausschließlich unpfändbarer Gegenstände des Vermögens des Schuldners in die Insolvenzmasse. 2. Im Falle einer Freigabe nach § 35 Abs. 2 InsO scheidet das freigegebene Unternehmen endgültig aus der Masse aus. Alle Vermögensgegenstände einschließlich zukünftiger Forderungen, die der Schuldner im Zuge der Ausübung seines neuen Gewerbebetriebes erlangt, werden abweichend von der Grundregel des § 35 Abs. 1 InsO nicht mehr vom Insolvenzbeschlag erfasst. Insoweit begründete Steuererstattungsansprüche stehen für eine Aufrechnung gegen Insolvenzforderungen des Finanzamts zur Verfügung.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

InsO § 35 Abs. 1; InsO § 35 Abs. 2; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1; AO § 218 Abs. 1; AO § 226;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten wegen einer Aufrechnung im Insolvenzverfahren.