FG Hamburg - Urteil vom 15.06.2006
2 K 5/05
Normen:
AO § 37 Abs. 2 S. 1 § 226 ; BGB § 387 ; InsO § 95 § 96 § 287 Abs. 2 § 294 Abs. 1, 3 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 86

Aufrechnung von Steuererstattungsansprüchen im Restschuldbefreiungsverfahren

FG Hamburg, Urteil vom 15.06.2006 - Aktenzeichen 2 K 5/05

DRsp Nr. 2006/24648

Aufrechnung von Steuererstattungsansprüchen im Restschuldbefreiungsverfahren

1. Die Abtretung der Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis an einen vom Insolvenzgericht bestimmten Treuhänder erfasst nicht den Anspruch auf Erstattung von Lohn- und Einkommensteuerzahlungen. 2. Das Finanzamt kann in der Restschuldbefreiungsphase gegen Steuererstattungsansprüche des ehemaligen Insolvenzschuldners mit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Steueransprüchen aufrechnen.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2 S. 1 § 226 ; BGB § 387 ; InsO § 95 § 96 § 287 Abs. 2 § 294 Abs. 1, 3 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte gegen einen Erstattungsanspruch der Kläger wirksam mit Forderungen gegen den Kläger zu 2. aufgerechnet hat, die aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen stammen.