FG Münster - Urteil vom 25.10.2005
6 K 435/05 AO
Normen:
AO (1977) § 226 Abs. 1 ; BGB § 387 ; InsO § 96 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Aufrechnungsbefugnis des Finanzamts in einem Abrechnungsbescheid bei angekündigter Restschuldbefreiung gem. § 292 InsO

FG Münster, Urteil vom 25.10.2005 - Aktenzeichen 6 K 435/05 AO

DRsp Nr. 2006/22996

Aufrechnungsbefugnis des Finanzamts in einem Abrechnungsbescheid bei angekündigter Restschuldbefreiung gem. § 292 InsO

1. Eine Aufrechnung des Finanzamts mit einem Einkommensteuererstattungsanspruch, der sich als Saldo zwischen der Jahres-Steuerschuld und den zuvor entstandenen Steuererstattungsansprüchen aufgrund von Vorauszahlungen oder Lohnsteuerabführungen erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergeben hat, verstößt gegen das Aufrechnungsverbot des § 96 InsO. Dabei kommt es nicht auf den steuerrechtlichen Entstehungszeitpunkt der (Erstattungs-)Forderung(en) gegen das Finanzamt als Insolvenzgläubiger an, sondern auf insolvenzrechtliche Grundsätze. 2. Das Aufrechnungsverbot des § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO endet nicht schon dann, wenn die Restschuldbefreiung des Schuldners angekündigt und ein Treuhänder gem. §§ 313 Abs. 1 Satz 2, 291 Abs. 2 und 292 InsO eingesetzt wird. Vielmehr endet das Aufrechnungsverbot erst mit dem Beschluss des Insolvenzgerichts über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens gem. § 200 Abs. 1 InsO.

Normenkette:

AO (1977) § 226 Abs. 1 ; BGB § 387 ; InsO § 96 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Im Rahmen eines Abrechnungsbescheides ist streitig, wann bei einer angekündigten Restschuldbefreiung die Aufrechnungsbefugnis des Finanzamtes wieder einsetzt.