FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.12.2006
1 K 1950/05
Normen:
AO § 16 § 17 § 226 ; FVG § 17 Abs. 2 Satz 1, Satz 3 ; InsO § 35 § 96 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 328

Aufrechnungsbefugnis gegenüber einer Forderung des Insolvenzschuldners auf Grund einer neuen gewerblichen Tätigkeit

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.12.2006 - Aktenzeichen 1 K 1950/05

DRsp Nr. 2007/250

Aufrechnungsbefugnis gegenüber einer Forderung des Insolvenzschuldners auf Grund einer neuen gewerblichen Tätigkeit

1. Bei landesrechtlichen Vorschriften über die Beschränkung oder Erweiterung von Aufgaben der Finanzämter auf der Grundlage des § 17 Abs. 2 Satz 3 FVG handelt es sich um Regelungen der sachlichen Zuständigkeit. 2. Die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für die Abgrenzung einer "echten" Freigabe eines Vermögensgegenstandes von einer lediglich "modifizierten" Freigabe sind auch bei der Beurteilung der Frage maßgeblich, ob einer vom Finanzamt nach § 226 AO erklärten Aufrechnung gegen eine Forderung des Insolvenzschuldners auf Grund einer neuen gewerblichen Tätigkeit das Aufrechnungsverbot des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO entgegensteht.

Normenkette:

AO § 16 § 17 § 226 ; FVG § 17 Abs. 2 Satz 1, Satz 3 ; InsO § 35 § 96 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine im Rahmen eines Abrechnungsbescheids vorgenommene Aufrechnung des Finanzamts nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 Insolvenzordnung - InsO - unzulässig ist.