BGH - Urteil vom 23.06.2005
IX ZR 139/04
Normen:
BRAO § 55 Abs. 3 § 53 Abs. 9, 10 ; InsO § 95 Abs. 1 ; BGB § 667 § 271 ;
Fundstellen:
AnwBl 2005, 716
BGHReport 2005, 1621
BRAK-Mitt 2005, 282
JR 2007, 109
MDR 2006, 231
NJ 2005, 554
NZI 2005, 681
WM 2005, 1956
ZIP 2005, 1742
ZIV 2005, 506
ZInsO 2005, 929
Vorinstanzen:
OLG Rostock, vom 14.06.2004
LG Rostock,

Aufrechung von anwaltlichen Vergütungsanprüchen gegen den Anspruch auf Auskehrung von Fremdgeldern durch den amtlich bestellten Kanzleiabwickler

BGH, Urteil vom 23.06.2005 - Aktenzeichen IX ZR 139/04

DRsp Nr. 2005/14487

Aufrechung von anwaltlichen Vergütungsanprüchen gegen den Anspruch auf Auskehrung von Fremdgeldern durch den amtlich bestellten Kanzleiabwickler

»a) Der amtlich bestellte Abwickler einer Kanzlei kann auch dann mit seiner Vergütungsforderung gegen den Anspruch auf Herausgabe des aus der Abwicklung Erlangten aufrechnen, wenn zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vertretenen eröffnet worden ist.b) Nach Ablauf seiner Bestellung ist der ehemalige Abwickler zur Herausgabe des bis dahin nicht ausgekehrten Fremdgeldes an den Verwalter verpflichtet. Eine Aufrechnung mit seinem Vergütungsanspruch ist unzulässig.«

Normenkette:

BRAO § 55 Abs. 3 § 53 Abs. 9, 10 ; InsO § 95 Abs. 1 ; BGB § 667 § 271 ;

Tatbestand: