Autor: Riedel |
Der Insolvenzverwalter steht ebenso wie der vorläufige Insolvenzverwalter und der Treuhänder unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts (§§ 58 Abs. 1, 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO). Dabei obliegt es dem Insolvenzgericht, die gesamte Amtstätigkeit des Verwalters zu beaufsichtigen und gegen Pflichtwidrigkeiten durch geeignete Gebote und Verbote einzuschreiten. Dagegen bezieht sich die Aufsicht des Insolvenzgerichts nicht auf Fragen der Wirtschaftlichkeit oder Zweckmäßigkeit des Verwalterhandelns. Dies gilt umso mehr dann, wenn ein Gläubigerausschuss gebildet ist und dieser im Einzelfall die Amtsführung des Verwalters ausdrücklich positiv bewertet (LG Köln, NZI 2001,
Werden dem Insolvenzgericht Umstände bekannt, die sein Einschreiten erfordern, so sind entsprechende Maßnahmen von Amts wegen einzuleiten. Anträge der Gläubiger oder des Schuldners sind insoweit als Anregung aufzufassen. Kommt das Insolvenzgericht einer solchen Anregung nicht nach, ist hiergegen keine Beschwerdemöglichkeit gegeben (OLG Schleswig, ZIP 1984,
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