BGH - Beschluss vom 30.09.2010
IX ZB 85/10
Normen:
ZPO § 574 Abs. 2; InsO § 58 Abs. 1; InsO § 200 Abs. 1; InsO § 313 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
WM 2010, 2126
Vorinstanzen:
AG Wilhelmshaven, vom 14.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 IK 313/05
LG Oldenburg, vom 25.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 14/10

Aufsicht des Insolvenzgerichts über den Treuhänder vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens wegen der noch ausstehenden Schlussverteilung

BGH, Beschluss vom 30.09.2010 - Aktenzeichen IX ZB 85/10

DRsp Nr. 2010/18453

Aufsicht des Insolvenzgerichts über den Treuhänder vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens wegen der noch ausstehenden Schlussverteilung

1. Eine gemäß §§ 6, 7, § 58 II S. 3 InsO, § 574 I S. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 II ZPO). 2. Solange ein eröffnetes Insolvenzverfahren noch andauert, unterliegt ein Treuhänder nach § 313 I S. 3, § 58 I InsO weiter der Aufsicht des Insolvenzgerichts. Die gerichtliche Aufsicht endet grundsätzlich - sofern nicht der Verwalter vorzeitig aus dem Amt ausscheidet oder über die Aufhebung des Verfahrens hinaus weitere Pflichten zu erfüllen hat - erst mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens.