Aufsicht des Insolvenzgerichts

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Auskunftspflicht des Verwalters

Turnusmäßige Sachstandsberichte

Das Gericht kann im Rahmen seiner Aufsichtspflicht jederzeit einzelne Auskünfte oder einen Bericht über den Sachstand und die Geschäftsführung vom Verwalter verlangen (§ 58 Abs. 1 InsO). Der Verwalter hat die Pflicht, das Insolvenzgericht und die weiteren Verfahrensorgane rechtzeitig, ausführlich und transparent zu informieren, so dass sie jederzeit die ihnen gesetzlich zugewiesenen Entscheidungen treffen können. In der Praxis sind dem Gericht turnusmäßig im Abstand von einem Viertel- oder einem halben Jahr Sachstandsberichte vorzulegen. Diese sollten Aussagen über den jeweiligen Verfahrensstand beinhalten, besondere Vorkommnisse aufzeigen sowie die aktuellen Kontostände ausweisen. Der Insolvenzverwalter hat von sich aus dem Insolvenzgericht rechtzeitig einen Sachverhalt unmissverständlich anzuzeigen, der die Besorgnis ernsthaft rechtfertigt, dass er an der Amtsführung verhindert ist; dies gilt insbesondere für Fälle einer nicht unbedeutenden Interessenkollision. Eine Verletzung dieser Pflicht kann Schadensersatzansprüche nach § 60 InsO begründen (BGH, NJW 1991, 982).

Hinweis

Auskunftspflicht des Verwalters

Das Gesetz sieht in § 58 InsO eine Berichts- und Informationspflicht des Verwalters gegenüber dem Gericht vor. Das Gericht kann danach jederzeit Berichte und Sachstandsauskünfte verlangen. Diese "Informationsbeschaffung" seitens der Gerichte ist Teil ihrer Überwachungspflicht. Vermehrt bekanntgewordene Pflichtverstöße seitens der Insolvenzverwalter bieten dabei Anlass, die Kontrolle zu intensivieren. Die Berichtspflicht dient in erster Linie der Informationsgewinnung für die Gläubiger und für das Gericht. In der Praxis werden die Zeiträume dieser "Berichtspflichten" durch das Gericht meist in der ersten Gläubigerversammlung festgelegt. Sie betragen regelmäßig sechs Monate oder ein Jahr. Daneben sind dies Berichte auch als "Routinekontrollen" zu verstehen, die eine Überwachung der Verwalterarbeit ermöglichen. Einerseits kann das Gericht hierbei auf eine beschleunigte Bearbeitung einwirken und Maßnahmen ergreifen, falls die Berichte ergeben, dass der Verwalter schuldhaft einen Verfahrensabschluss verzögert. Andererseits bieten diese Berichte auch die Möglichkeit, die Verwalterarbeit auf evtl. Fehlverhalten zu überprüfen. Die Nichterfüllung dieser Berichtspflichten wurde als Anlass zur Vermutung gesehen, dass der Insolvenzverwalter nicht in der Lage sein könnte, seinen Pflichten nachzukommen und er daher zumindest bei hartnäckiger Pflichtverweigerung - nichts Anderes stelle dies dar - zu entlassen sei (LG Göttingen v. 04.07.2003 - 10 T 37/03).

Auskunftspflicht gegenüber einzelnen Insolvenzgläubigern

In der Praxis wenden sich immer wieder Gläubiger oder der Schuldner an das Insolvenzgericht mit dem Ersuchen, den Insolvenzverwalter dazu zu verpflichten, ihnen über bestimmte Sachverhalte Auskunft zu geben. Eine derartige Verpflichtung kann das Insolvenzgericht dem Verwalter jedoch nicht auferlegen. Eine Auskunftspflicht besteht seitens des Verwalters nur gegenüber der Gläubigerversammlung, nicht gegenüber einzelnen Gläubigern oder dem Schuldner (§ 79 InsO; vgl. Gerhardt, ZIP 1980, 941; Kuhn/Uhlenbruck, KO, 10. Aufl., § 6 Rdnr. 53b; Mohrbutter, Handbuch der Konkurs- und Vergleichsverwaltung, 5. Aufl., Rdnr. 410). Danach ist "die Gläubigerversammlung" berechtigt, vom Insolvenzverwalter einzelne Auskünfte und einen Bericht über den Sachstand und die Geschäftsführung zu verlangen. Ist ein Gläubigerausschuss nicht bestellt, so kann die Gläubigerversammlung den Geldverkehr und -bestand des Verwalters prüfen und sich Auskünfte geben lassen. Dieser Auskunftsanspruch besteht der gesetzlichen Norm folgend aber eben nur für die "Gläubigerversammlung", also nicht für das einzelne Gläubigerindividuum. Die Vorschrift ermöglicht es nur dem "Organ" als solches, seine Aufgaben und Mitwirkungsrechte sachgerecht wahrzunehmen, indem es die notwendigen Informationen durchsetzen kann. Diese Auskunftsverpflichtung erfolgt daher regelmäßig (nur) in der ordnungsgemäß hierzu einberufenen Gläubigerversammlung (§ 74). Daneben besteht keine Pflicht des Insolvenzverwalters, einzelne oder mehrere Gläubiger zu unterrichten. Es bleibt den Beteiligten jedoch unbenommen, in die Sachstandsberichte des Verwalters Einsicht zu nehmen.

Besorgnis der Befangenheit

Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, dem Insolvenzgericht rechtzeitig von sich aus einen Sachverhalt anzuzeigen, der die ernstliche Besorgnis rechtfertigen kann, dass er als befangen an seiner Amtsführung verhindert ist; diese Pflicht besteht insbesondere dann, wenn er einem Unternehmen, an dem er rechtlich oder wirtschaftlich beteiligt ist, einen entgeltlichen Auftrag der Insolvenzmasse zu erteilen beabsichtigt (BGH v. 26.04.2012 - IX ZB 31/11).