Die Klägerin beabsichtigte, zwei in dem Gebiet der beklagten Ortsgemeinde gelegene Baugrundstücke zu erwerben. Bezüglich dieser Grundstücke war bei dem Amtsgericht L. ein Zwangsversteigerungsverfahren anhängig.
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 19. September 1996 kaufte die Klägerin die Grundstücke von den Eigentümern W. zum Preis von 500.000 DM. Der Notar fragte bei der Beklagten an, ob sie ihr gesetzliches Vorkaufsrecht ausüben wolle.
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