BGH - Versäumnisurteil vom 16.03.2000
III ZR 179/99
Normen:
BGB §§ 826, 839 Abs. 1 ; GG Art. 34 S. 1; RhPf GemO § 104 Abs. 2 ; ZVG § 69 Abs. 4 (F.: 1. Februar 1979);
Fundstellen:
InVo 2001, 74
JZ 2001, 97
KTS 2000, 464
NJW 2000, 2810
NVwZ 2000, 1209
VersR 2001, 505
WM 2000, 2009
Vorinstanzen:
OLG Zweibrücken,
LG Landau i.d. Pfalz,

Auftreten eines Ortsbürgermeisters in der Zwangsversteigerung zu Gunsten eines Bieters

BGH, Versäumnisurteil vom 16.03.2000 - Aktenzeichen III ZR 179/99

DRsp Nr. 2000/5287

Auftreten eines Ortsbürgermeisters in der Zwangsversteigerung zu Gunsten eines Bieters

»1. Zur Frage, ob ein Ortsbürgermeister "in Ausübung eines öffentlichen Amtes" handelt, wenn er in einem Zwangsversteigerungstermin namens der Ortsgemeinde die Bürgschaft für einen Bieter übernimmt. 2. Zu den Voraussetzungen, unter denen in einem solchen Fall eine nach der Gemeindeordnung nicht zulässige Bürgschaftsübernahme als sittenwidrige vorsätzliche Schädigung eines Mitbieters anzusehen ist, wenn der durch die Bürgschaft Begünstigte infolge der geleisteten Sicherheit den Zuschlag erhält.«

Normenkette:

BGB §§ 826, 839 Abs. 1 ; GG Art. 34 S. 1; RhPf GemO § 104 Abs. 2 ; ZVG § 69 Abs. 4 (F.: 1. Februar 1979);

Tatbestand:

Die Klägerin beabsichtigte, zwei in dem Gebiet der beklagten Ortsgemeinde gelegene Baugrundstücke zu erwerben. Bezüglich dieser Grundstücke war bei dem Amtsgericht L. ein Zwangsversteigerungsverfahren anhängig.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 19. September 1996 kaufte die Klägerin die Grundstücke von den Eigentümern W. zum Preis von 500.000 DM. Der Notar fragte bei der Beklagten an, ob sie ihr gesetzliches Vorkaufsrecht ausüben wolle.