FG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.02.2005
9 K 211/04
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, S. 3 Nr. 5 § 12 Nr. 1 ; LStR R 43 Abs. 5;
Fundstellen:
DStRE 2005, 927
EFG 2005, 860

Aufwendungen für ein erstmaliges Studium der Wirtschaftswissenschaften als vorab entstandene Werbungskosten; Aufwendungen wegen unechter doppelter Haushaltsführung im Veranlagungszeitraum 2003 nicht mehr als Werbungskosten abziebar; gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zum 31.12.2003

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.02.2005 - Aktenzeichen 9 K 211/04

DRsp Nr. 2005/6433

Aufwendungen für ein erstmaliges Studium der Wirtschaftswissenschaften als vorab entstandene Werbungskosten; Aufwendungen wegen "unechter doppelter Haushaltsführung" im Veranlagungszeitraum 2003 nicht mehr als Werbungskosten abziebar; gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zum 31.12.2003

1. Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für ein wirtschaftswissenschaftliches Hochschulstudium im Anschluss an das Abitur sind dem Grunde nach als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar, wenn ein hinreichend klarer Zusammenhang dieser Ausgaben mit späteren Einnahmen aus der angestrebten Tätigkeit als Diplom-ökonom besteht. Hat der Steuerpflichtige Leistungen nach dem BaFöG als Zuschuss erhalten, sind die Werbungskosten um den auf die Ausbildungskosten entfallenden Teil zu kürzen. 2. Aufwendungen wegen "unechter doppelter Haushaltsführung" können im Veranlagungszeitraum 2003 nicht als Werbungskosten abgezogen werden, weil es für die Regelung in R 43 Abs. 5 LStR an einer Rechtsgrundlage fehlt (so auch Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 16.6.2003 1 K 44/03, EFG 2003, 1319).

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, S. 3 Nr. 5 § 12 Nr. 1 ; LStR R 43 Abs. 5;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Aufwendungen für ein erstmaliges Universitätsstudium vorab entstandene Werbungskosten darstellen.