SchlHOLG - Beschluss vom 05.01.2021
7 W 40/20
Normen:
ZPO § 5; InsO § 184;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 08.05.2020

Aus eigenem Recht erhobene Streitwertbeschwerde eines ProzessbevollmächtigtenBefristete BeschwerdeStreitwerterhöhende Wirkung eines Feststellungsantrags

SchlHOLG, Beschluss vom 05.01.2021 - Aktenzeichen 7 W 40/20

DRsp Nr. 2021/4473

Aus eigenem Recht erhobene Streitwertbeschwerde eines Prozessbevollmächtigten Befristete Beschwerde Streitwerterhöhende Wirkung eines Feststellungsantrags

1. Die Abänderungsmöglichkeit hinsichtlich einer Streitwertfestsetzung besteht grundsätzlich nur innerhalb von 6 Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder sich das Verfahren anderweitig erledigt hat. Diese Frist beginnt im Falle einer Klagrücknahme bereits mit der Rücknahmeerklärung.2. Bei einer Zug-um-Zug-Verurteilung bleibt grundsätzlich der Wert der Gegenleistung außer Betracht und wird nicht in Abzug gebracht. Das gilt jedoch ausnahmsweise dann nicht, wenn eine Zahlungsklage erhoben und gleichzeitig als Zug-um-Zug-Leistung eine konkrete Geldzahlung angeboten wird, die im Wege der Vorteilsausgleichung ohnehin von Amts wegen zu berücksichtigen wäre.3. Bei einer Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe eines Fahrzeugs und Zahlung eines Nutzungsentgeltes reduziert sich der Streitwert der Zahlungsklage um den Wert der angebotenen Nutzungsentschädigung.