I.
Das Amtsgericht lehnte mit Beschluss vom 5.4.2001 den Antrag des Schuldners ab, die Einwendungen der Gläubigerinnen AOK und Betriebskrankenkasse gegen den Schuldenbereinigungsplan durch eine gerichtliche Zustimmung zu ersetzen. über die Begründung für die abgelehnte Ersetzung der Zustimmung hinaus ist in den Gründen noch ausgeführt, dass ein zuletzt erneut abgeänderter Schuldenbereinigungsplan des Schuldners, der den Einwendungen der beiden Gläubigerinnen Rechnung trägt, u.a. deshalb nicht mehr in das Schuldenbereinigungsverfahren einbezogen werde, weil dies zu einer nicht mehr vertretbaren Verfahrensverzögerung führen würde.
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