BayObLG - Beschluss vom 19.09.2001
4Z BR 27/01
Normen:
InsO § 309 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; SGB III § 183 Abs. 1 § 208 Abs. 1 ;
Fundstellen:
InVo 2002, 102
KTS 2002, 146
NZS 2002, 426
OLGReport-BayObLG 2002, 193
ZVI 2002, 8
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 8357/01
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 1502 IN 2/00

Ausfall des Krankenkassenanteils an Gesamtsozialversicherungsbeiträgen bei Annahme des Schuldenbereinigungsplans - gerichtliche Ersetzung durch Zustimmung

BayObLG, Beschluss vom 19.09.2001 - Aktenzeichen 4Z BR 27/01

DRsp Nr. 2002/746

Ausfall des Krankenkassenanteils an Gesamtsozialversicherungsbeiträgen bei Annahme des Schuldenbereinigungsplans - gerichtliche Ersetzung durch Zustimmung

»Der Ausfall des den Krankenkassen zustehenden Anteils an den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen nach § 183 Abs. 1 i.V.m. § 208 Abs. 1 SGB III bei Annahme des Schuldenbereinigungsplans kann im Einzelfall zu einer wirtschaftlichen Schlechterstellung des anspruchsberechtigten Gläubigers führen und deshalb der gerichtlichen Ersetzung durch Zustimmung entgegenstehen.«

Normenkette:

InsO § 309 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; SGB III § 183 Abs. 1 § 208 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht lehnte mit Beschluss vom 5.4.2001 den Antrag des Schuldners ab, die Einwendungen der Gläubigerinnen AOK und Betriebskrankenkasse gegen den Schuldenbereinigungsplan durch eine gerichtliche Zustimmung zu ersetzen. über die Begründung für die abgelehnte Ersetzung der Zustimmung hinaus ist in den Gründen noch ausgeführt, dass ein zuletzt erneut abgeänderter Schuldenbereinigungsplan des Schuldners, der den Einwendungen der beiden Gläubigerinnen Rechnung trägt, u.a. deshalb nicht mehr in das Schuldenbereinigungsverfahren einbezogen werde, weil dies zu einer nicht mehr vertretbaren Verfahrensverzögerung führen würde.