Autor: Wilhelm |
Absonderungsberechtigte Gläubiger sind gem. § 52 InsO Insolvenzgläubiger, soweit ihnen der Schuldner auch persönlich haftet (BGH, Urt. v. 06.04.2006 – IX ZR 185/04). Sie sind zur quotenmäßigen Befriedigung aus der Masse jedoch nur berechtigt, soweit sie auf eine abgesonderte Befriedigung verzichten oder bei ihr ausfallen (§ 190 InsO; OLG Stuttgart v. 31.07.2019 – 20 U 36/18; vgl. Teil 8/3.5.3.4).
In das Verteilungsverzeichnis wird ein absonderungsberechtigter Gläubiger demnach nur mit dem Betrag aufgenommen, mit dem er bei der Verwertung des Absonderungsguts ausgefallen ist und nicht mit der vollständigen Forderung. § 52 Satz 2 InsO stellt insoweit das Pendant zu §
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