Ausfallforderung

Autor: Wilhelm

Insolvenzforderung

Absonderungsberechtigte Gläubiger sind gem. § 52 InsO Insolvenzgläubiger, soweit ihnen der Schuldner auch persönlich haftet (BGH, Urt. v. 06.04.2006 – IX ZR 185/04). Sie sind zur quotenmäßigen Befriedigung aus der Masse jedoch nur berechtigt, soweit sie auf eine abgesonderte Befriedigung verzichten oder bei ihr ausfallen (§ 190 InsO; OLG Stuttgart v. 31.07.2019 – 20 U 36/18; vgl. Teil 8/3.5.3.4).

Aufnahme in das Verteilungsverzeichnis

In das Verteilungsverzeichnis wird ein absonderungsberechtigter Gläubiger demnach nur mit dem Betrag aufgenommen, mit dem er bei der Verwertung des Absonderungsguts ausgefallen ist und nicht mit der vollständigen Forderung. § 52 Satz 2 InsO stellt insoweit das Pendant zu § 777 ZPO dar. Hat zum Zeitpunkt, zu dem der Ausfall nachzuweisen ist (§ 190 InsO), noch keine Verwertung des Absonderungsguts stattgefunden, so kann der Gläubiger grundsätzlich nur dann in das Schlussverzeichnis aufgenommen werden, wenn und soweit er auf die abgesonderte Befriedigung verzichtet.

Verzicht auf ein Grundpfandrecht