Autor: Lissner |
Absonderungsberechtigte Gläubiger sind gem. § 52 InsO Insolvenzgläubiger, soweit ihnen der Schuldner auch persönlich haftet. Sie sind zur quotenmäßigen Befriedigung aus der Masse jedoch nur berechtigt, soweit sie auf eine abgesonderte Befriedigung verzichten oder bei ihr ausfallen (§ 190 InsO; OLG Stuttgart v. 31.07.2019 - 20 U 36/18; vgl. Teil 8/3.5.3.4).
In das Verteilungsverzeichnis wird ein absonderungsberechtigter Gläubiger demnach nur mit dem Betrag aufgenommen, mit dem er bei der Verwertung des Absonderungsguts ausgefallen ist. Hat zum Zeitpunkt, zu dem der Ausfall nachzuweisen ist (§ 190 InsO), noch keine Verwertung des Absonderungsguts stattgefunden, so kann der Gläubiger grundsätzlich nur dann in das Schlussverzeichnis aufgenommen werden, wenn und soweit er auf die abgesonderte Befriedigung verzichtet.
Als Verzicht auf das Absonderungsrecht für eine Insolvenzforderung genügt jede Erklärung, die verhindert, dass das Absonderungsgut verwertet und die gesicherte Insolvenzforderung trotzdem in voller Höhe bei der Verteilung der Masse berücksichtigt wird. Zu diesem Zweck muss nicht notwendig über das zur abgesonderten Befriedigung berechtigende Grundpfandrecht verfügt werden. Nur wenn dies geschieht, bedarf die Erklärung des Insolvenzgläubigers der grundbuchmäßigen Form (BGH v. 02.12.2010 - IX ZB 61/09).
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