BGH - Urteil vom 25.02.1999
IX ZR 353/98
Normen:
BGB § 394 ; GesO § 2 Abs. 3, Abs. 4, § 7 Abs. 5, § 10 Abs. 1 ; KO § 30 Nr. 1 Fall 2;
Fundstellen:
BGHR DDR-GesO § 7 Abs. 5 Aufrechnungsausschluß 7
BGHR KO § 30 Bardeckung 4
DB 1999, 1256
InVo 1999, 209
KTS 1999, 357
MDR 1999, 818
NJW 1999, 3264
NZI 1999, 194
WM 1999, 781
ZIP 1999, 665
ZInsO 1999, 289
Vorinstanzen:
OLG Dresden,
LG Dresden,

Ausführung von Überweisungsaufträgen nach Einleitung des Gesamtvollstreckungsverfahrens

BGH, Urteil vom 25.02.1999 - Aktenzeichen IX ZR 353/98

DRsp Nr. 1999/4468

Ausführung von Überweisungsaufträgen nach Einleitung des Gesamtvollstreckungsverfahrens

»Läßt eine Bank nach dem Antrag eines Dritten auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung gegen den Bankkunden, aber vor Bekanntwerden eines Verfügungsverbots gegen diesen, noch Verfügungen des Kunden über sein debitorisch geführtes Girokonto zu, während Zahlungseingänge ein Überschreiten der Kreditobergrenze verhindern, steht einer vertragsgemäßen Verrechnung der Gutschriften mit dem Aufwendungsersatzanspruch der Bank aufgrund Ausführung weiterer Verfügungen des Kunden nicht das Aufrechnungsverbot des § 2 Abs. 4 GesO in Verbindung mit § 394 BGB entgegen. In diesem Umfange stellt die Verrechnung zugleich eine unanfechtbare Bardeckung dar.«

Normenkette:

BGB § 394 ; GesO § 2 Abs. 3, Abs. 4, § 7 Abs. 5, § 10 Abs. 1 ; KO § 30 Nr. 1 Fall 2;

Tatbestand: