Der Kläger war Inhaber des Autohauses "B. " in L. und in der Zeit vom 1. Juli 1976 bis zum 31. Dezember 1987 Haupthändler der beklagten Ford-Werke AG für das Gebiet L. . Die Rechtsbeziehungen der Parteien waren in einem mit Wirkung vom 1. November 1976 abgeschlossenen sog. Haupthändlervertrag (im folgenden: HHV) geregelt.
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