BGH - Beschluß vom 29.11.2007
IX ZB 231/06
Normen:
GesO § 15 Abs. 6 ; KO § 88 ; InsO § 69 S. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 352
DZWIR 2008, 165
MDR 2008, 343
NZI 2008, 181
WM 2008, 258
ZIP 2008, 124
ZInsO 2008, 105
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 16.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 773/06
AG Chemnitz, vom 18.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen N 91/93

Aushändigung der für die Kassenprüfung erforderlichen Unterlagen an ein Mitglied des Gläubigerausschusses

BGH, Beschluß vom 29.11.2007 - Aktenzeichen IX ZB 231/06

DRsp Nr. 2008/511

Aushändigung der für die Kassenprüfung erforderlichen Unterlagen an ein Mitglied des Gläubigerausschusses

»Ein Mitglied des Gläubigerausschusses hat dann Anspruch auf Aushändigung der für eine Kassenprüfung erforderlichen Unterlagen, wenn es darlegt und glaubhaft macht, dass ihm eine Kassenprüfung am Verwahrungsort der Unterlagen nicht möglich ist.«

Normenkette:

GesO § 15 Abs. 6 ; KO § 88 ; InsO § 69 S. 2 ;

Gründe:

I. Der weitere Beteiligte zu 1 (fortan: Verwalter) ist Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der G. GmbH (fortan: Schuldnerin), das am 31. März 1993 eröffnet worden ist. Der (weitere) Beteiligte zu 2 wurde am 31. März 1993 in den vorläufigen Gläubigerausschuss berufen und am 12. Mai 1993 zum Mitglied des Gläubigerausschusses bestellt. Mit Schreiben vom 24. Mai 2006 teilte der Beteiligte zu 2 dem Gesamtvollstreckungsgericht mit, er habe eine Kassenprüfung angeordnet; der Verwalter weigere sich jedoch, ihm die relevanten Unterlagen des Zeitraums ab Anordnung der Sequestration bis einschließlich 1997 herauszugeben. Der Verwalter erklärte, er habe dem Beteiligten zu 2 angeboten, die Unterlagen am Ort der Aufbewahrung einzusehen und dabei die Hilfe einer Buchhalterin der Schuldnerin in Anspruch zu nehmen. Damit, dass die Unterlagen an einen anderen Ort verbracht würden, sei er nicht einverstanden.