I. Der weitere Beteiligte zu 1 (fortan: Verwalter) ist Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der G. GmbH (fortan: Schuldnerin), das am 31. März 1993 eröffnet worden ist. Der (weitere) Beteiligte zu 2 wurde am 31. März 1993 in den vorläufigen Gläubigerausschuss berufen und am 12. Mai 1993 zum Mitglied des Gläubigerausschusses bestellt. Mit Schreiben vom 24. Mai 2006 teilte der Beteiligte zu 2 dem Gesamtvollstreckungsgericht mit, er habe eine Kassenprüfung angeordnet; der Verwalter weigere sich jedoch, ihm die relevanten Unterlagen des Zeitraums ab Anordnung der Sequestration bis einschließlich 1997 herauszugeben. Der Verwalter erklärte, er habe dem Beteiligten zu 2 angeboten, die Unterlagen am Ort der Aufbewahrung einzusehen und dabei die Hilfe einer Buchhalterin der Schuldnerin in Anspruch zu nehmen. Damit, dass die Unterlagen an einen anderen Ort verbracht würden, sei er nicht einverstanden.
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