Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen teilweise geändert. Der Tenor wird wie folgt neu gefasst:
"Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Finanzamts B. vom 18. März 2010 und seiner Einspruchsentscheidung vom 16. September 2010 verpflichtet, dem Kläger
1.unter Vorlage geeigneter Nachweise, insbesondere von Kontoauszügen, Auskunft darüber zu erteilen, ob und in welcher Höhe Zahlungen der Beigeladenen seit dem 1. November 2007 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Finanzamt B. eingegangen sind,
2.Auskunft zu erteilen, welche Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Beigeladene seit dem 1. November 2007 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergriffen worden sind,
3.mitzuteilen, wann das Finanzamt von dem Insolvenzantrag über das Vermögen der Beigeladenen erfahren hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen."
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
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