OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.11.2015
8 A 1032/14
Normen:
IFG NRW § 2; IFG § 4 Abs. 1; IFG NRW § 4 Abs. 2 S. 1; IFG NRW § 5 Abs. 4; IFG NRW § 9; InsO § 17 Abs. 2 S. 1-2; InsO § 22 Abs. 1 S. 1; InsO § 97 Abs. 1 S. 1-2; InsO § 129; InsO § 130 Abs. 2; AO § 30 Abs. 1; AO § 30 Abs. 2; StGB § 355 Abs. 1; DSG NRW § 3 Abs. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2018, 25
DStR 2016, 12
NVwZ-RR 2016, 603
ZIP 2016, 3
ZInsO 2016, 159
Vorinstanzen:
VG Aachen, vom 19.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1816/13

Auskunftsanspruch eines Insolvenzverwalters über das Vermögen einer GmbH durch das Finanzamt; Schutz personenbezogener Daten und Steuergeheimnis i.R.e. steuerlichen Auskunftserteilung

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.11.2015 - Aktenzeichen 8 A 1032/14

DRsp Nr. 2016/579

Auskunftsanspruch eines Insolvenzverwalters über das Vermögen einer GmbH durch das Finanzamt; Schutz personenbezogener Daten und Steuergeheimnis i.R.e. steuerlichen Auskunftserteilung

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen teilweise geändert. Der Tenor wird wie folgt neu gefasst:

"Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Finanzamts B. vom 18. März 2010 und seiner Einspruchsentscheidung vom 16. September 2010 verpflichtet, dem Kläger

1.

unter Vorlage geeigneter Nachweise, insbesondere von Kontoauszügen, Auskunft darüber zu erteilen, ob und in welcher Höhe Zahlungen der Beigeladenen seit dem 1. November 2007 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Finanzamt B. eingegangen sind,

2.

Auskunft zu erteilen, welche Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Beigeladene seit dem 1. November 2007 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergriffen worden sind,

3.

mitzuteilen, wann das Finanzamt von dem Insolvenzantrag über das Vermögen der Beigeladenen erfahren hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen."

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.