OLG Saarbrücken - Urteil vom 03.03.2010
5 U 233/09-62
Normen:
InsO § 80 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 666; VVG § 3 a.F.;
Fundstellen:
EWiR § 80 InsO 1/2010, 495
NJW-RR 2010, 1333
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 27.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 292/08

Auskunftsansprüche des Nachlassinsolvenzverwalters gegenüber einem Lebensversicherungsunternehmen

OLG Saarbrücken, Urteil vom 03.03.2010 - Aktenzeichen 5 U 233/09-62

DRsp Nr. 2010/22453

Auskunftsansprüche des Nachlassinsolvenzverwalters gegenüber einem Lebensversicherungsunternehmen

Aus der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Nachlassinsolvenzverwalters gem. § 80 Abs. 1 InsO folgt ein Auskunftsanspruch gegenüber Lebensversicherungsunternehmen darüber, wann und in welcher Form der Verstorbene Bezugsrechte zu den einzelnen Lebensversicherungen eingeräumt hat und ob diese widerruflich oder unwiderruflich ausgestaltet waren.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 27.4.2009 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 12 O 292/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 300 Euro festgesetzt.

5. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

InsO § 80 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 666; VVG § 3 a.F.;

Gründe: