LG Göttingen - Beschluss vom 09.07.1999
10 T 37/99
Normen:
KO § 72 § 73 Abs. 3 § 75 § 100 ; InsO § 20 ;
Fundstellen:
DRsp IV(438)319a-c
ZIP 1999, 1492

Auskunftspflicht des ausgeschiedenen Geschäftsführers im Konkursverfahren; Anordnung der eidesstattlichen Versicherung durch das Konkursgericht

LG Göttingen, Beschluss vom 09.07.1999 - Aktenzeichen 10 T 37/99

DRsp Nr. 2003/16705

Auskunftspflicht des ausgeschiedenen Geschäftsführers im Konkursverfahren; Anordnung der eidesstattlichen Versicherung durch das Konkursgericht

1. Gegen den Beschluss des Konkursgerichts, die im Anhörungstermin gemachten Angaben des früheren Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin über die Masseunzulänglichkeit an Eides statt zu versichern, ist die sofortige Beschwerde zulässig. 2. Der ausgeschiedene Geschäftsführer ist zur Auskunftserteilung verpflichtet, wenn der Konkursgrund schon bei der Beendigung der Geschäftsführertätigkeit gegeben war oder wenn sich die Auskunft auf Vorgänge aus seiner Amtszeit erstreckt. 3. Aus der Amtspflicht des Konkursgerichts zur Aufklärung aller die Verfahrenseröffnung betreffenden Tatsachen folgt seine Berechtigung, die eidesstattliche Versicherung über die Richtigkeit der Angaben anzuordnen.

Normenkette: