BGH - Urteil vom 18.06.1998
IX ZR 311/95
Normen:
BGB § 666 ; ZPO §§ 286, 857 ;
Fundstellen:
BB 1998, 1661
BGHR BGB § 666 Auskunftsanspruch 3
BGHR ZPO § 286 Abs. 1 Beweismaß 2
BGHR ZPO § 857 Abs. 1 Forderungsabtretungsanspruch 1
DB 1998, 2113
DRsp I(120)243a
DRsp I(138)858a
InVo 1999, 22
MDR 1998, 1303
NJW 1998, 2969
WM 1998, 1689
ZIP 1998, 1539
Vorinstanzen:
OLG Schleswig,
LG Kiel,

Auskunftspflicht des Beauftragten; Pfändung des Anspruchs auf Abtretung einer Forderung; Anforderungen an Überzeugungsbildung

BGH, Urteil vom 18.06.1998 - Aktenzeichen IX ZR 311/95

DRsp Nr. 1998/16532

Auskunftspflicht des Beauftragten; Pfändung des Anspruchs auf Abtretung einer Forderung; Anforderungen an Überzeugungsbildung

»a) Die gesetzliche Verpflichtung des Beauftragten zur Erteilung von Auskünften besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob der Auftraggeber sich die erforderlichen Informationen selbst auf zumutbare Weise verschaffen könnte. b) Bei Pfändung eines Anspruchs auf Abtretung einer Forderung und seiner Überweisung zur Einziehung kann der Gläubiger die Abtretung nicht an sich selbst, sondern nur an den Schuldner verlangen. Mit der Abtretung, an der der Schuldner nicht mitzuwirken braucht und zu der es keiner Bestellung eines Sequesters entsprechend den §§ 847 ff ZPO bedarf, erwirbt der Gläubiger ein Pfandrecht an der Forderung. c) Der Tatrichter darf bei seiner Überzeugungsbildung keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen. Er muß bei komplexen Sachverhalten die wesentlichen Grundlagen für das von ihm gefundene Beweisergebnis mit Bezug zu den konkreten Fallumständen nachvollziehbar darlegen; rein formelhafte Wendungen genügen nicht.«

Normenkette:

BGB § 666 ; ZPO §§ 286, 857 ;

Tatbestand: