BGH - Beschluß vom 23.10.2003
VII ZB 19/02
Normen:
ZPO § 253 ;
Fundstellen:
BauR 2004, 366
NJW-RR 2004, 501
NZG 2004, 327
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,

Auslegung der Parteibezeichnung

BGH, Beschluß vom 23.10.2003 - Aktenzeichen VII ZB 19/02

DRsp Nr. 2003/15235

Auslegung der Parteibezeichnung

Bei unrichtiger äußerer Bezeichnung ist grundsätzlich die Person als Partei anzusprechen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung getroffen werden soll. Es kommt darauf an, welcher Sinn der von der klagenden Partei in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist.

Normenkette:

ZPO § 253 ;

Gründe:

I. Die Bauelemente C. GmbH (im folgenden: Schuldnerin) erbrachte Leistungen für eine Firma K. Wohnungsbau (später K. Bau), deren Inhaber der Beschwerdeführer ist.

Die Klägerin als Insolvenzverwalterin über das Vermögen der Schuldnerin hat die Beklagte auf Werklohnzahlung in Anspruch genommen. Klage und Ladung sind zuletzt dem weiteren Beteiligten als Geschäftsführer der K. Wohnbau GmbH durch Niederlegung zugestellt worden. Die Klägerin hat sodann ein Versäumnisurteil erwirkt, das im Passivrubrum die K. Wohnbau GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Siegfried K., ausweist und das durch Übergabe an den weiteren Beteiligten zugestellt worden ist.