I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte eine Restwerklohnforderung geltend; beide Parteien sind Vollkaufleute. In dem zunächst vor dem Landgericht Dresden anhängigen Rechtsstreit hat die Beklagte die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Dresden gerügt und sich hierzu auf eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien (Anl. K 3 zur Klage) vom 25. November 1993 berufen, die auszugsweise lautet: "Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung ist München." Die Klägerin hat in erster Linie die Wirksamkeit der Vereinbarung wegen Unbestimmbarkeit des zuständigen Gerichts in Abrede gestellt und hilfsweise beantragt, den Rechtsstreit an das Landgericht München I, höchst hilfsweise, ihn an das Landgericht München II zu verweisen.
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