BGH - Beschluss vom 14.06.2010
IX ZB 100/10
Normen:
InsO § 4; InsO § 7; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2;
Vorinstanzen:
AG Stendal, vom 30.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 IN 490/09
LG Stendal, vom 15.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 6/10

Auslegung eines Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als Einlegung der Rechtsbeschwerde

BGH, Beschluss vom 14.06.2010 - Aktenzeichen IX ZB 100/10

DRsp Nr. 2010/12053

Auslegung eines Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als Einlegung der Rechtsbeschwerde

Erklärt der Antragsteller seinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens für erledigt, findet gegen die Entscheidung des Gerichts, durch welche die Erledigung des Eröffnungsantrags festgestellt und dem Schuldner die Verfahrenskosten auferlegt werden, die sofortige Beschwerde und gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts die Rechtsbeschwerde statt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 5 des Landgerichts Stendal vom 15. März 2010 und der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens werden auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Normenkette:

InsO § 4; InsO § 7; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2;

Gründe

1.

Der beim Landgericht eingereichte Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist als Einlegung der Rechtsbeschwerde auszulegen.