Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 5 des Landgerichts Stendal vom 15. März 2010 und der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens werden auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
1.
Der beim Landgericht eingereichte Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist als Einlegung der Rechtsbeschwerde auszulegen.
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