I.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen in § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO vorliegen.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Zwar kann darin, dass der Schuldner einen Anspruch bewusst zum Zwecke der Erreichung einer Restschuldbefreiung verschwiegen hat ,eine unerlaubte Handlung i.S. des § 826 BGB liegen, die eine eigenständige Schadensersatzforderung des Gläubigers begründet (BGH NZI 2009, 66; ZInsO 2009, 52; LG Schwerin VersR 2007, 400 m. Anm. Sitz; Vallender ZIP 2000, 1288, 1290; Pape/Uhlenbruck/Voigt-Salus, Insolvenzrecht, 2. Aufl., § 41 Rdn. 61; Wenzel in: Kübler/Prütting, InsO, § 292 Rdn. 19). Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, lässt sich jedoch der für einen solchen Anspruch erforderliche Vorsatz der sittenwidrigen Schädigung (dazu auch Vallender a.a.O.) nicht feststellen.
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