BGH - Beschluss vom 13.02.2020
IX ZB 39/19
Normen:
InsO § 4a Abs. 1; InsO § 302 Nr. 1;
Fundstellen:
DB 2020, 554
MDR 2020, 502
NZI 2020, 476
WM 2020, 523
ZIP 2020, 622
ZInsO 2020, 655
ZVI 2020, 135
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 05.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen IN 2269/18
LG Berlin, vom 31.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 84 T 250/18

Ausschluss der Stundung der Verfahrenskosten bei Bestehen von Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung in Höhe von mehr als 1.800.000 Euro

BGH, Beschluss vom 13.02.2020 - Aktenzeichen IX ZB 39/19

DRsp Nr. 2020/3726

Ausschluss der Stundung der Verfahrenskosten bei Bestehen von Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung in Höhe von mehr als 1.800.000 €

Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung in Höhe von mehr als 1.800.000 € schließen eine Stundung der Verfahrenskosten aus.

Tenor

Dem Schuldner wird Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 84 des Landgerichts Berlin vom 31. Oktober 2018 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 4a Abs. 1; InsO § 302 Nr. 1;

Gründe

I.