BGH - Urteil vom 04.02.2016
IX ZR 42/14
Normen:
InsO § 130; InsO § 131; InsO § 134; InsO § 144 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2016, 657
DB 2016, 701
DB 2016, 7
DZWIR 2016, 415
DZWIR 26, 415
MDR 2016, 1292
NZI 2016, 307
NZI 2016, 7
WM 2016, 465
ZIP 2016, 478
ZInsO 2016, 572
Vorinstanzen:
LG Mühlhausen, vom 07.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 673/12
OLG Thüringen, vom 30.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 565/13

Ausschluss einer Schenkungsanfechtung durch den Insolvenzverwalter des Mittlers durch die auf die mittelbare Zuwendung gestützte Deckungsanfechtung durch den Insolvenzverwalter des Schuldners; Deckungsanfechtung im Umfang der Verurteilung; Verdrängung den Anspruchs aus der Schenkungsanfechtung durch den Vorrang der Deckungsanfechtung

BGH, Urteil vom 04.02.2016 - Aktenzeichen IX ZR 42/14

DRsp Nr. 2016/4258

Ausschluss einer Schenkungsanfechtung durch den Insolvenzverwalter des Mittlers durch die auf die mittelbare Zuwendung gestützte Deckungsanfechtung durch den Insolvenzverwalter des Schuldners; Deckungsanfechtung im Umfang der Verurteilung; Verdrängung den Anspruchs aus der Schenkungsanfechtung durch den Vorrang der Deckungsanfechtung

Veranlasst ein Schuldner einen Mittler zur Erbringung von Leistungen, die aus seinem Vermögen stammen, an seinen Gläubiger, und fechten, nachdem sowohl der Schuldner als auch der Mittler in die Insolvenz geraten sind, beide Insolvenzverwalter die Leistungen an, schließt die auf die mittelbare Zuwendung gestützte Deckungsanfechtung durch den Insolvenzverwalter des Schuldners eine Schenkungsanfechtung durch den Insolvenzverwalter des Mittlers nur insoweit aus, als der Anfechtungsgegner das anfechtbar Erlangte tatsächlich an den Insolvenzverwalter, der die Deckungsanfechtung geltend macht, zurückgewährt (Ergänzung zu BGHZ 174, 228).

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 30. Januar 2014 aufgehoben.

Die Berufung gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mühlhausen vom 7. Juni 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtsmittelzüge zu tragen.

Normenkette:

InsO § 130; InsO § 131; InsO § 134; InsO § 144 Abs. 1;

Tatbestand