Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 30. Januar 2014 aufgehoben.
Die Berufung gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mühlhausen vom 7. Juni 2013 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtsmittelzüge zu tragen.
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