OLG Rostock - Beschluss vom 02.10.2014
2 W 10/14
Normen:
VOB/A § 16 Abs. 1 Nr. 2a; InsO § 258 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Rostock, vom 12.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 781/14

Ausschluss eines Bieters nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen

OLG Rostock, Beschluss vom 02.10.2014 - Aktenzeichen 2 W 10/14

DRsp Nr. 2015/17839

Ausschluss eines Bieters nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen

Zum Ausschluss von Bietern im Vergabeverfahren im Falle rechtskräftiger Bestätigung eines Insolvenzplanes und Aufhebung des Insolvenzverfahrens gemäß § 258 Abs. 1 InsO.

Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Vergabestelle die Insolvenz eines Bieters zum Anlass nimmt, sein Angebot auszuschließen. Insoweit übt sie ihr Ermessen frei von Rechtsfehlern aus, wenn sie den Sachverhalt aufgeklärt hat und im Hinblick auf die verbleibenden Risiken hinsichtlich der wirtschaftlichen Situation des Bieters diesen für ungeeignet hält.

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Rostock vom 12.09.2014 - Az.: 10 O 781/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Der Senatsbeschluss vom 15.09.2014 ist gegenstandslos.

3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 55.416,- €.

Normenkette:

VOB/A § 16 Abs. 1 Nr. 2a; InsO § 258 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die durch den Antragsgegner geplante Vergabe der Leistung "LV 03 Erweiterter Rohbau" des Bauvorhabens ".........................." an eine Konkurrentin.