BGH - Beschluss vom 09.06.2011
IX ZB 248/09
Normen:
InsO § 63 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2012, 49
DZWiR 2011, 475
MDR 2011, 1265
NZI 2011, 760
WM 2011, 1522
ZIP 2011, 1526
ZVI 2011, 392
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 19.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 5/09

Ausschluss eines Insolvenverwalters von der Vergütung wegen charakterlicher Ungeeignetheit zur Vermögensverwaltung aufgrund schwerwiegender Straftaten

BGH, Beschluss vom 09.06.2011 - Aktenzeichen IX ZB 248/09

DRsp Nr. 2011/13795

Ausschluss eines Insolvenverwalters von der Vergütung wegen charakterlicher Ungeeignetheit zur Vermögensverwaltung aufgrund schwerwiegender Straftaten

Wer aufgrund schwerwiegender Straftaten charakterlich ungeeignet ist, fremdes Vermögen zu verwalten, und gleichwohl die Bestellung zum Insolvenzverwalter annimmt, kann von einer Vergütung ausgeschlossen sein.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 19. Oktober 2010 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 64.856,22 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 63 Abs. 1;

Gründe

I.