OVG Niedersachsen - Urteil vom 15.11.2016
8 LB 58/16
Normen:
VwGO § 113 Abs. 5 S. 1-2; VwGO § 114 S. 1; BHO § 23; InsO § 80 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;
Fundstellen:
NVwZ 2016, 8
ZIP 2016, 92
ZIP 2017, 30
Vorinstanzen:
VG Göttingen, vom 14.10.2015

Ausschluss von Zuwendungsbewerbern von einer Zuwendung nach der Förderrichtlinie des Aktionsprogramms Mehrgenerationenhäuser II nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Gewährung von Zuwendungen im Rahmen zur Verfügung stehender Haushaltsmittel und nach Maßgabe des an der Zweckerfüllung bestehenden staatlichen Interesses; Maßnahme der Leistungsverwaltung mit überwiegend sozialer Zielsetzung; Ungleichbehandlung von insolventen und nicht insolventen Antragstellern

OVG Niedersachsen, Urteil vom 15.11.2016 - Aktenzeichen 8 LB 58/16

DRsp Nr. 2016/20095

Ausschluss von Zuwendungsbewerbern von einer Zuwendung nach der "Förderrichtlinie des Aktionsprogramms Mehrgenerationenhäuser II nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Gewährung von Zuwendungen im Rahmen zur Verfügung stehender Haushaltsmittel und nach Maßgabe des an der Zweckerfüllung bestehenden staatlichen Interesses; Maßnahme der Leistungsverwaltung mit überwiegend sozialer Zielsetzung; Ungleichbehandlung von insolventen und nicht insolventen Antragstellern

Der Ausschluss von Zuwendungsbewerbern, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, von der Gewährung öffentlicher Zuwendungen nach Nr. 3 Satz 2 der vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend erlassenen "Förderrichtlinie des Aktionsprogramms Mehrgenerationenhäuser II - Förderzeitraum 2012 - 2014" vom 17. November 2011 und der darauf beruhenden ständigen Verwaltungspraxis des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen - 1. Kammer - vom 14. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.