BAG - Urteil vom 19.11.2015
6 AZR 559/14
Normen:
InsO § 113 S. 2.3; InsO §§ 174 ff.; InsO § 189; InsO § 227 Abs. 1; InsO § 254 Abs. 1; InsO § 254b; InsO § 255 Abs. 1; InsO § 256 Abs. 1; InsO § 259a; InsO § 259b; BGB § 254 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
AP InsO § 254 Nr. 2
AUR 2016, 124
AUR 2016, 83
BAGE 153, 271
BB 2015, 2995
BB 2016, 244
DB 2015, 15
DB 2016, 6
DStR 2015, 12
DZWIR 2017, 515
EzA-SD 2015, 13
EzA-SD 2016, 12
MDR 2015, 13
MDR 2016, 334
NZA 2015, 6
NZI 2016, 175
NZI 2016, 6
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 58 vom 19.11.2015
ZIP 2015, 93
ZIP 2016, 178
ZInsO 2016, 220
ZVI 2016, 144
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 03.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 225/14
ArbG Mönchengladbach, vom 29.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2069/13

Ausschlussfrist im Insolvenzplan für die Klage bei bestrittener ForderungRechtsfolgen der Versäumung einer Ausschlussfrist für die gerichtliche Geltendmachung bestrittener Forderungen im Insolvenzplan

BAG, Urteil vom 19.11.2015 - Aktenzeichen 6 AZR 559/14

DRsp Nr. 2015/20720

Ausschlussfrist im Insolvenzplan für die Klage bei bestrittener Forderung Rechtsfolgen der Versäumung einer Ausschlussfrist für die gerichtliche Geltendmachung bestrittener Forderungen im Insolvenzplan

Eine Klausel in einem Insolvenzplan, die vorsieht, dass Gläubiger, die ihre Forderung angemeldet, aber nach Bestreiten innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Bestandskraft des den Insolvenzplan bestätigenden Beschlusses des Amtsgerichts nicht im Klagewege weiterverfolgt haben, bei der Verteilung analog § 189 InsO nicht berücksichtigt werden, lässt den Anspruch der Insolvenzgläubiger materiell-rechtlich unberührt, wenn die Frist versäumt wird. Eine solche Klausel begegnet darum keinen rechtlichen Bedenken. Es bleibt den Insolvenzgläubigern, die die Frist versäumt haben, unbenommen, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Planquote mit einer Leistungsklage gegenüber dem Schuldner durchzusetzen. Orientierungssätze: 1. Aus § 254 Abs. 1, § 254b InsO folgt, dass alle an einem Insolvenzverfahren beteiligten Insolvenzgläubiger sowie die "Nachzügler" nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gegenüber dem Schuldner die Planquote durchsetzen können, die der Gläubigergruppe, der sie angehören, zusteht.