Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 58 vom 19.11.2015
ZIP 2015, 93
ZIP 2016, 178
ZInsO 2016, 220
ZVI 2016, 144
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 03.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 225/14
ArbG Mönchengladbach, vom 29.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2069/13
Ausschlussfrist im Insolvenzplan für die Klage bei bestrittener ForderungRechtsfolgen der Versäumung einer Ausschlussfrist für die gerichtliche Geltendmachung bestrittener Forderungen im Insolvenzplan
BAG, Urteil vom 19.11.2015 - Aktenzeichen 6 AZR 559/14
DRsp Nr. 2015/20720
Ausschlussfrist im Insolvenzplan für die Klage bei bestrittener ForderungRechtsfolgen der Versäumung einer Ausschlussfrist für die gerichtliche Geltendmachung bestrittener Forderungen im Insolvenzplan
Eine Klausel in einem Insolvenzplan, die vorsieht, dass Gläubiger, die ihre Forderung angemeldet, aber nach Bestreiten innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Bestandskraft des den Insolvenzplan bestätigenden Beschlusses des Amtsgerichts nicht im Klagewege weiterverfolgt haben, bei der Verteilung analog § 189InsO nicht berücksichtigt werden, lässt den Anspruch der Insolvenzgläubiger materiell-rechtlich unberührt, wenn die Frist versäumt wird. Eine solche Klausel begegnet darum keinen rechtlichen Bedenken. Es bleibt den Insolvenzgläubigern, die die Frist versäumt haben, unbenommen, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Planquote mit einer Leistungsklage gegenüber dem Schuldner durchzusetzen.Orientierungssätze:1. Aus § 254 Abs. 1, § 254bInsO folgt, dass alle an einem Insolvenzverfahren beteiligten Insolvenzgläubiger sowie die "Nachzügler" nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gegenüber dem Schuldner die Planquote durchsetzen können, die der Gläubigergruppe, der sie angehören, zusteht.
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