Auf den Einspruch des Beklagten wird das Versäumnisurteil des Senats vom 24.02.2020 -
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits erster sowie zweiter Instanz zu tragen - mit Ausnahme der Kosten der Säumnis des Beklagten im Termin vom 17.02.2020, welche der Beklagte zu tragen hat.
III.Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung sofort vorläufig vollstreckbar, das angefochtene Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 29.03.2019 -
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils für diesen aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
IV.Die Revision wird zugelassen.
I.
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