OLG Karlsruhe - Urteil vom 24.07.2020
1 U 75/19
Normen:
HGB § 171 Abs. 2; InsO §§ 38 f.; HGB § 171 Abs. 1; HGB § 172 Abs. 4; InsO §§ 54 f.;
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 24.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 214/17

Außenhaftung für Rückzahlung von Ausschüttungen unter eine HaftsummeVoraussetzungen einer sekundären Darlegungslast

OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.07.2020 - Aktenzeichen 1 U 75/19

DRsp Nr. 2021/15584

Außenhaftung für Rückzahlung von Ausschüttungen unter eine Haftsumme Voraussetzungen einer sekundären Darlegungslast

Ob Kommanditisten von einem Insolvenzverwalter auch wegen Masseverbindlichkeiten und -kosten (§§ 54, 55 InsO) in Anspruch genommen werden können, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt.

Tenor

I.

Auf den Einspruch des Beklagten wird das Versäumnisurteil des Senats vom 24.02.2020 - 1 U 75/19 - aufgehoben und die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits erster sowie zweiter Instanz zu tragen - mit Ausnahme der Kosten der Säumnis des Beklagten im Termin vom 17.02.2020, welche der Beklagte zu tragen hat.

III.

Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung sofort vorläufig vollstreckbar, das angefochtene Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 29.03.2019 - 3 O 214/17 - nunmehr auch ohne Sicherheitsleistung.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils für diesen aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

HGB § 171 Abs. 2; InsO §§ 38 f.; HGB § 171 Abs. 1; HGB § 172 Abs. 4; InsO §§ 54 f.;

Gründe

I.

1. 2.