Autor: Lissner |
Das gerichtliche Verfahren kann auf Antrag des Schuldners nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO erst eingeleitet werden, wenn eine außergerichtliche Schuldenbereinigung gescheitert ist (Uhlenbruck/Sternal, InsO, § 305 Rdnr. 6). Die entsprechende Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle ist Voraussetzung der Zulässigkeit des Antrags des Schuldners auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Das Insolvenzgericht ist berechtigt, die Durchführung des außergerichtlichen Einigungsversuchs zu überprüfen (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO; AG Köln v. 20.08.2015 –
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