FG Düsseldorf - Urteil vom 28.06.2005
17 K 1731/03 E
Normen:
EStG § 33a Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 2005, 2382
DStRE 2006, 142
EFG 2005, 1441

Außergewöhnliche Belastung; Zwangsläufigkeit; Unterhaltsaufwendungen; nicht verwertbares Vermögen; Verfügbarkeit von Einkünften - Keine Zwangsläufigkeit von Unterhaltszahlungen bei erheblichem, aber ertraglosem und nicht verwertbarem Vermögen

FG Düsseldorf, Urteil vom 28.06.2005 - Aktenzeichen 17 K 1731/03 E

DRsp Nr. 2005/12393

Außergewöhnliche Belastung; Zwangsläufigkeit; Unterhaltsaufwendungen; nicht verwertbares Vermögen; Verfügbarkeit von Einkünften - Keine Zwangsläufigkeit von Unterhaltszahlungen bei erheblichem, aber ertraglosem und nicht verwertbarem Vermögen

1. § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG beinhaltet eine typisierende Regelung, nach der der Abzug von Unterhaltsaufwendungen mangels Zwangsläufigkeit immer dann zu versagen ist, wenn die unterhaltene Person über nicht nur geringes Vermögen verfügt. 2. Auf die Verwertbarkeit des Vermögens oder die Verfügbarkeit hieraus fließender Einkünfte kommt es nicht an.

Normenkette:

EStG § 33a Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Kläger und der Beklagte streiten darum, ob Zahlungen der Kläger an die Tochter der Klägerin, Frau T, als Unterhaltszahlungen i.S.v. § 33 a EStG Einkommensteuergesetz - EStG - zu berücksichtigen sind.

Die Tochter der Klägerin wurde am 22.04.1967 geboren. Sie hat zwei minderjährige Kinder.

Die Tochter der Klägerin ist seit November 1999 Eigentümerin eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, zu dem Grund und Boden (ca. 4.76 ha), Gebäude, Traktor, Anhänger, Silo und vier Pferde gehören. Der Kaufpreis für diesen Betrieb betrug 349.000 DM. Bei Kauf des Betriebs übernahm Frau T eine Grundschuld i.H. des Kaufpreises.