BAG - Urteil vom 25.04.1991
2 AZR 624/90
Normen:
BGB § 626 ;
Fundstellen:
AP Nr. 104 zu § 626 BGB
BB 1992, 72
DB 1992, 479
EWiR § 626 BGB 1/92, 555
EzA § 626 BGB n. F. Nr. 140
NJW 1992, 1646
NZA 1992, 212
SAE 1992, 344
VersR 1992, 598
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Offenbach (Urteil vom 15. September 1989 - 1 Ca 316/88 -),
II. Landesarbeitsgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 21. Juni 1990 - 9 Sa 1437/89 -),

Außerordentliche Kündigung - Wettbewerbsverbot

BAG, Urteil vom 25.04.1991 - Aktenzeichen 2 AZR 624/90

DRsp Nr. 1995/10280

Außerordentliche Kündigung - Wettbewerbsverbot

»1. Ein Arbeitnehmer ist an das für die Dauer des rechtlichen Bestandes des Arbeitsverhältnisses bestehende Wettbewerbsverbot auch dann noch gebunden, wenn der Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung ausspricht, deren Wirksamkeit der Arbeitnehmer bestreitet. 2. Wettbewerbshandlungen, die der Arbeitnehmer im Anschluß an eine unwirksame außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers begeht, können einen wichtigen Grund für eine weitere außerordentliche Kündigung bilden, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des konkreten Falles ein Verschulden anzulasten ist. 3. Für die weiter erforderliche Interessenabwägung, ob dem Arbeitgeber wegen des unerlaubten Wettbewerbes die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar geworden ist, kommt es auf den Grad des Schuldvorwurfes sowie auf Art und Auswirkung der Wettbewerbshandlung an.«

Normenkette:

BGB § 626 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von zwei außerordentlichen Kündigungen der Beklagten und über damit zusammenhängende Ansprüche des Klägers auf Arbeits- und Urlaubsentgelt.