I. Das Amtsgericht hat zur Sicherung der Masse und zum Schutz der Gläubiger gemäß §§ 21, 22 InsO Sicherungsmaßnahmen getroffen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin, die sich unter anderem darauf stützt, dass der von einem inzwischen abberufenen Geschäftsführer gestellte Eigenantrag wirksam zurückgenommen worden sei, hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihr Begehren weiter.
II. Auf den Antrag der Schuldnerin war die Entscheidung des Insolvenzgerichts außer Vollzug zu setzen (§ 4 InsO, § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3 ZPO). Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht von vornherein unbegründet. Da die Vollziehung bereits während des Laufs des Beschwerdeverfahrens ausgesetzt war, ist es angemessen, die Wirksamkeit der angeordneten Sicherungsmaßnahmen bis zur Entscheidung des Senats über die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin hinauszuschieben.
Testen Sie "Online-Modul Insolvenzrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|