OLG Brandenburg - Urteil vom 26.09.2007
4 U 70/07
Normen:
BGB § 823 Abs. 2 ; InsO § 130 ; InsO § 131 ; InsO § 133 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 28.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 547/05

Aussetzung der Abgabe von Sozialversicherungsbeiträgen durch einen überschuldeten Arbeitgeber setzt ein formal korrektes Handeln voraus

OLG Brandenburg, Urteil vom 26.09.2007 - Aktenzeichen 4 U 70/07

DRsp Nr. 2007/18263

Aussetzung der Abgabe von Sozialversicherungsbeiträgen durch einen überschuldeten Arbeitgeber setzt ein formal korrektes Handeln voraus

Eine Pflichtenkollision, die eine Aussetzung der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung rechtfertigt, liegt nur dann vor, wenn der Arbeitgeber überschuldet und zahlungsunfähig ist. Darüber hinaus muss der Insolvenzantrag unverzüglich gestellt werden. Verstreichen über fünf Monate zwischen der Nicht-Zahlung und dem Einreichen des Insolvenzantrages, so kann eine Überschuldung nicht mehr einwandfrei dargelegt werden.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2 ; InsO § 130 ; InsO § 131 ; InsO § 133 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen vorenthaltener Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung für den Zeitraum von Juni 2002 bis November 2002 in Höhe von 13.226,85 EUR in Anspruch.

Wegen des Sachverhalts wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat den Beklagten zu 1. mit Teilurteil vom 28.02.2007 antragsgemäß zur Zahlung verurteilt und zur Begründung ausgeführt, der Beklagte hafte gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266 a StGB.