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2005
BGH
BGH - Urteil vom 07.07.2005
III ZR 422/04
Normen:
InsO
§
47
;
BGB
§
675
§
676f
;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 1560
BauR 2005, 1769
DZWIR 2005, 472
InVo 2005, 484
MDR 2006, 51
NZI 2005, 625
WM 2005, 1796
ZIP 2005, 1465
ZIV 2005, 426
ZInsO 2005, 879
Vorinstanzen:
SchlHOLG, vom 21.10.2004
LG Lübeck, vom 19.02.2004
Aussonderung von nach Beendigung des Treuhandverhältnisses auf ein Treuhandkonto gezahlten Beträgen
BGH,
Urteil
vom 07.07.2005
- Aktenzeichen III ZR 422/04
DRsp Nr. 2005/12185
Aussonderung von nach Beendigung des Treuhandverhältnisses auf ein Treuhandkonto gezahlten Beträgen
»Zur Aussonderung von Geldbeträgen, die irrtümlich noch nach der Kündigung des Treuhandverhältnisses auf ein Treuhandkonto geleistet worden sind.«
Normenkette:
InsO
§
47
;
BGB
§
675
§
676f
;
Tatbestand:
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