OLG Hamm - Urteil vom 24.01.2006
27 U 159/05
Normen:
InsO § 47 § 80 ; VVG § 166 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2006, 428
NZG 2007, 949
NZI 2006, 406
OLGReport-Hamm 2006, 516
VersR 2006, 915
ZIP 2006, 719
ZInsO 2006, 881
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 15.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 218/05

Aussonderungsrecht des früheren Geschäftsführers an Leistungen aus einer zu seinen Gunsten abgeschlossenen und nach Insolvenzeröffnung vom Insolvenzverwalter widerrufenen Direktversicherung?

OLG Hamm, Urteil vom 24.01.2006 - Aktenzeichen 27 U 159/05

DRsp Nr. 2006/18804

Aussonderungsrecht des früheren Geschäftsführers an Leistungen aus einer zu seinen Gunsten abgeschlossenen und nach Insolvenzeröffnung vom Insolvenzverwalter widerrufenen Direktversicherung?

»Hat die Gesellschaft in der zu Gunsten ihres Geschäftsführers abgeschlossenen Direktversicherung für ihn nur ein widerrufliches Bezugsrecht begründet, steht diesem vor Eintritt des Versicherungsfalls in der Insolvenz der Gesellschaft kein Aussonderungsrecht an den Rechten aus dem Versicherungsvertrag zu (im Anschluss an BAGE 92, 1 und BGH, NJW 2002, 3253; entgegen BGH, ZIP 2005, 1373 sowie BGH, ZIP 2005, 1836).«

Normenkette:

InsO § 47 § 80 ; VVG § 166 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

540 ZPO)

A.

Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der E GmbH. Diese schloss für den am 2. November 1965 geborenen Kläger, ihren vormaligen Geschäftsführer, der zunächst 50% der Gesellschaftsanteile hielt und im Laufe des Jahres 2002 Alleingesellschafter wurde, im Dezember 1994 bei der M AG eine Direktversicherung entsprechend den Regelungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) ab.

Zur Bezugsberechtigung heißt es im Versicherungsvertrag: