AG Göttingen - Beschluss vom 20.07.2006
74 IK 211/04
Normen:
RPflG § 11 Abs. 2 ; InsO § 56 Abs. 1 § 291 Abs. 2 ;
Fundstellen:
Rpfleger 2006, 666
ZVI 2006, 523

Austausch des Treuhänders bei Verbraucherinsolvenz

AG Göttingen, Beschluss vom 20.07.2006 - Aktenzeichen 74 IK 211/04

DRsp Nr. 2006/20559

Austausch des Treuhänders bei Verbraucherinsolvenz

1. Das Insolvenzgericht ist befugt, nach Aufhebung des Vereinfachten (Verbraucher-) Insolvenzverfahrens für die Wohlverhaltensphase einen anderen Treuhänder als den bisherigen Treuhänder zu ernennen. 2. Es bleibt dahingestellt, ob dem bisherigen Treuhänder gegen die Entscheidung des Rechtspflegers die sofortige Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG zusteht. 3. Eine Überprüfungsmöglichkeit der Entscheidung des Rechtspflegers besteht allenfalls unter dem Gesichtspunkt des Ermessensnicht-/fehlgebrauches. Ein solcher liegt nicht vor, wenn der bisherige Treuhänder deshalb nicht weiter beschäftigt wird, weil u.a. in Folge Verlegung des Kanzleisitzes das Kriterium der Ortsnähe nicht mehr erfüllt ist.

Normenkette:

RPflG § 11 Abs. 2 ; InsO § 56 Abs. 1 § 291 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Über das Vermögen des Schuldners ist mit Beschluss vom 13.08.2004 das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet und der Beschwerdeführer zum Treuhänder bestellt worden. Mit Beschluss vom 21.06.2006 ist dem Schuldner die Erteilung der Restschuldbefreiung angekündigt und Dipl.-Rpfl. H. zum Treuhänder für die Wohlverhaltensperiode bestimmt worden. Der Beschluss ist auch dem bisherigen Treuhänder am 27.06.2006 zugestellt worden. Mit Beschluss vom 29.06./30.06.2006 hat dieser gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt.