Ausübung des Wahlrechts bei Angabe des Streitgerichts im Mahnbescheidantrag - Keine Bindungswirkung einer späteren Verweisung
BGH, Beschluß vom 19.01.1993 - Aktenzeichen X ARZ 845/92
DRsp Nr. 1993/145
Ausübung des Wahlrechts bei Angabe des Streitgerichts im Mahnbescheidantrag - Keine Bindungswirkung einer späteren Verweisung
»1.Mit der Angabe des Streitgerichts im Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheides nach § 690 Abs. 1 Nr. 5ZPO übt der Gläubiger sein bei mehreren Gerichtsständen gegebenes Wahlrecht nach § 35ZPO aus. Die gegenteilige frühere Rechtsprechung (BGH NJW 1980, 343) ist durch Gesetzesänderung seit dem 1. Januar 1992 überholt.2. In dem an ein Mahnverfahren anschließenden Streitverfahren ist ein Beschluß über die Verweisung des Rechtsstreits von dem zutreffend im Mahnbescheids-Antrag angegebenen Wohnsitzgericht an ein nachträglich vom Kläger bezeichnetes anderes Gericht grundsätzlich ohne Bindungswirkung.«