BGH - Beschluß vom 19.01.1993
X ARZ 845/92
Normen:
ZPO § 35, § 281 Abs. 2 S. 5, § 690 Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BB 1993, 1113
BB 1993, 1174
BGHR ZPO § 281 Abs. 2 Satz 5 Bindungswirkung 5
BGHR ZPO § 35 Wahlrecht 1
BGHR ZPO § 690 Abs. 1 Nr. 5 Gerichtsstand 1
DRsp IV(413)225Nr.5b
MDR 1993, 576
NJW 1993, 1273
Rpfleger 1993, 410

Ausübung des Wahlrechts bei Angabe des Streitgerichts im Mahnbescheidantrag - Keine Bindungswirkung einer späteren Verweisung

BGH, Beschluß vom 19.01.1993 - Aktenzeichen X ARZ 845/92

DRsp Nr. 1993/145

Ausübung des Wahlrechts bei Angabe des Streitgerichts im Mahnbescheidantrag - Keine Bindungswirkung einer späteren Verweisung

»1.Mit der Angabe des Streitgerichts im Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheides nach § 690 Abs. 1 Nr. 5 ZPO übt der Gläubiger sein bei mehreren Gerichtsständen gegebenes Wahlrecht nach § 35 ZPO aus. Die gegenteilige frühere Rechtsprechung (BGH NJW 1980, 343) ist durch Gesetzesänderung seit dem 1. Januar 1992 überholt. 2. In dem an ein Mahnverfahren anschließenden Streitverfahren ist ein Beschluß über die Verweisung des Rechtsstreits von dem zutreffend im Mahnbescheids-Antrag angegebenen Wohnsitzgericht an ein nachträglich vom Kläger bezeichnetes anderes Gericht grundsätzlich ohne Bindungswirkung.«

Normenkette:

ZPO § 35, § 281 Abs. 2 S. 5, § 690 Abs. 1 Nr. 5 ;

Gründe: