Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 27. März 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Dem Kläger wird ratenfreie Prozesskostenhilfe zur Abwehr der Nichtzulassungsbeschwerde bewilligt. Ihm wird Rechtsanwalt Dr. K. beigeordnet.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 27. März 2009 wird abgelehnt.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 81.587,92 € festgesetzt.
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