BGH - Beschluss vom 21.10.2010
IX ZR 75/09
Normen:
BGB § 665; BGB § 667; BGB § 675 Abs. 1; InsO § 24 Abs. 1; InsO § 81 Abs. 1;
Vorinstanzen:
OLG Hamburg, vom 27.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 126/04
LG Hamburg, vom 22.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 318 O 44/04

Auswirkung einer nicht bestimmungsgemäßen Verwendung eines anvertrauten Gutes durch den Treuhänder auf einen Herausgabeanspruch gemäß den Regeln über einen Geschäftsbesorgungsvertrag nach §§ § 675 Abs. 1, § 667 BGB i.R. eines Insolvenzverfahrens

BGH, Beschluss vom 21.10.2010 - Aktenzeichen IX ZR 75/09

DRsp Nr. 2010/20191

Auswirkung einer nicht bestimmungsgemäßen Verwendung eines anvertrauten Gutes durch den Treuhänder auf einen Herausgabeanspruch gemäß den Regeln über einen Geschäftsbesorgungsvertrag nach §§ § 675 Abs. 1, § 667 BGB i.R. eines Insolvenzverfahrens

Zahlungen eines Treuhänders aus dem ihm anvertrauten Vermögen sind nicht bestimmungsgemäß im Sinne der § 675 Abs. 1, § 665 BGB, wenn der Treuhänder Zahlungen nach der Treuhandabrede nur auf Einzelweisung des Treugebers, nicht aber aus eigenverantwortlichem Entschluss leisten sollte. Eine nicht bestimmungsgemäße Verwendung des Treuguts führt nicht zum Erlöschen des Herausgabeanspruchs nach § 675 Abs. 1, § 667 BGB.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 27. März 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Dem Kläger wird ratenfreie Prozesskostenhilfe zur Abwehr der Nichtzulassungsbeschwerde bewilligt. Ihm wird Rechtsanwalt Dr. K. beigeordnet.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 27. März 2009 wird abgelehnt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 81.587,92 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 665; BGB § 667; BGB § 675 Abs. 1;