BGH - Urteil vom 10.12.2009
IX ZR 1/09
Normen:
BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2 Var. 2; InsO § 95 Abs. 1 S. 3; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
DB 2010, 156
DZWIR 2010, 202
EWiR § 21 InsO 4/2010, 123
MDR 2010, 523
NJW-RR 2010, 558
NZI 2010, 138
WM 2010, 222
ZIP 2010, 138
Vorinstanzen:
OLG Koblenz, vom 27.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 1397/07
LG Mainz, vom 16.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 HKO 18/05

Auswirkungen der Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts auf die Wirksamkeit einer von einem späteren Insolvenzschuldner unter der aufschiebenden Bedingung des Ankaufs der jeweiligen Forderung durch den Abtretungsempfänger getätigten Abtretung einer künftigen Forderung

BGH, Urteil vom 10.12.2009 - Aktenzeichen IX ZR 1/09

DRsp Nr. 2010/575

Auswirkungen der Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts auf die Wirksamkeit einer von einem späteren Insolvenzschuldner unter der aufschiebenden Bedingung des Ankaufs der jeweiligen Forderung durch den Abtretungsempfänger getätigten Abtretung einer künftigen Forderung

Tritt der spätere Insolvenzschuldner künftige Forderungen unter der aufschiebenden Bedingung des Ankaufs der jeweiligen Forderung durch den Abtretungsempfänger ab, steht die Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts der Wirksamkeit der Abtretung nicht entgegen.

Die Revision der Klägerin und die Anschlussrevision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. November 2008 werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin 32 v.H. und die Beklagte 68 v.H..

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2 Var. 2; InsO § 95 Abs. 1 S. 3; InsO § 96 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Die Klägerin, ein Factoringunternehmen, macht aus abgetretenem Recht der insolventen S. GmbH (fortan: Schuldnerin) Kaufpreisansprüche für Fahrräder geltend, welche die Schuldnerin der Beklagten geliefert und im dritten und vierten Quartal 2003 in Rechnung gestellt hat. Die Beklagte hält die Klage wegen fehlender Bestimmtheit der Klageforderung für unzulässig, bezweifelt die Aktivlegitimation und hat hilfsweise mit Gegenansprüchen aufgerechnet.