Die Revision der Klägerin und die Anschlussrevision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. November 2008 werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin 32 v.H. und die Beklagte 68 v.H..
Von Rechts wegen
Die Klägerin, ein Factoringunternehmen, macht aus abgetretenem Recht der insolventen S. GmbH (fortan: Schuldnerin) Kaufpreisansprüche für Fahrräder geltend, welche die Schuldnerin der Beklagten geliefert und im dritten und vierten Quartal 2003 in Rechnung gestellt hat. Die Beklagte hält die Klage wegen fehlender Bestimmtheit der Klageforderung für unzulässig, bezweifelt die Aktivlegitimation und hat hilfsweise mit Gegenansprüchen aufgerechnet.
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