FG Thüringen - Beschluss vom 17.03.2010
3 V 930/09
Normen:
AO § 191 Abs. 1 S. 2; AO § 322 Abs. 2; AO § 251; AO § 257; AnfG § 17; AnfG § 4; FGO § 69 Abs. 3 S. 2; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; InsO § 89 Abs. 3; InsO § 38; InsO § 304; InsO § 87; InsO § 313 Abs. 2; InsO § 311; ZPO § 240; ZPO § 766; BGB § 894; BGB § 812; GBO § 19;

Auswirkungen der Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens auf die Geltendmachung des Anfechtungsanspruches

FG Thüringen, Beschluss vom 17.03.2010 - Aktenzeichen 3 V 930/09

DRsp Nr. 2010/23203

Auswirkungen der Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens auf die Geltendmachung des Anfechtungsanspruches

1. Die Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens unterbricht die Geltendmachung des Anfechtungsanspruchs durch Duldungsbescheid gem. § 191 Abs. 1 S. 2 AO, § 17 AnfG, § 313 Abs. 2 InsO. Das Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung des Duldungsbescheids wird hiervon nicht erfasst. 2. Beantragt das FA nach der Anfechtung einer Grundstücksübertragung des Steuerschuldners auf seinen Ehegatten durch Duldungsbescheid die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek, die nach Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens und nach Stellung eines Antrages auf Aussetzung der Vollziehung des Duldungsbescheid eingetragen wird, unterfällt diese Maßnahme der Zwangsvollstreckung gem. § 89 InsO und ist damit materiell-rechtlich unwirksam.