BAG - Urteil vom 29.09.2010
3 AZR 107/08
Normen:
InsO § 47; InsO § 80 Abs. 1; InsO § 103; VVG § 159;
Fundstellen:
DB 2011, 424
NZA-RR 2011, 208
NZI 2011, 152
ZIP 2011, 347
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 07.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 10/06
ArbG Karlsruhe, vom 10.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 626/04

Auswirkungen der Insolvenz des Arbeitgebers auf die Altersversorgung der Arbeitnehmer; Maßgeblichkeit des Rechtsverhältnisses zum externen Versorgungsträger bei Rückdeckungsversicherung

BAG, Urteil vom 29.09.2010 - Aktenzeichen 3 AZR 107/08

DRsp Nr. 2011/1855

Auswirkungen der Insolvenz des Arbeitgebers auf die Altersversorgung der Arbeitnehmer; Maßgeblichkeit des Rechtsverhältnisses zum externen Versorgungsträger bei Rückdeckungsversicherung

Orientierungssätze: 1. Führt der Arbeitgeber Altersversorgung über einen externen Versorgungsträger durch, ist im Insolvenzfall für die Zuordnung der beim externen Versorgungsträger aufgelaufenen Vermögenswerte zur Masse entscheidend, ob der insolvente Arbeitgeber aus dem Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Versorgungsträger noch Zugriff auf die Vermögenswerte hätte. 2. Führt der Arbeitgeber Altersversorgung über eine Unterstützungskasse durch, die ihre Leistungspflichten kongruent über eine Lebensversicherung rückdeckt, kann der Insolvenzverwalter in der Insolvenz des Arbeitgebers den Rückkaufswert der Rückdeckungsversicherung nicht zur Masse ziehen. Der Versicherungsvertrag wird von der Unterstützungskasse im eigenen Namen abgeschlossen, so dass die Rechte aus der Versicherung der Unterstützungskasse und nicht dem Arbeitgeber zustehen.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 7. Dezember 2007 - 12 Sa 10/06 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

InsO § 47; InsO § 80 Abs. 1; InsO § 103; VVG § 159;

Tatbestand: