OLG Zweibrücken - Urteil vom 05.12.2002
4 U 231/96
Normen:
ZPO § 50 ; ZPO § 51 ; ZPO § 240 (a.F.) ; ZPO § 244 Abs. 1 ; ZPO § 249 Abs. 1 ; ZPO § 519 Abs. 2 a.F. ; KO § 76 Abs. 1 Satz 1 ; KO § 204 ; KO § 205 ; GmbHG § 60 Abs. 1 Nr. 4 (a.F.) ; GmbHG § 66 Abs. 1 (a.F.) ; FGG § 144 a Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Zweibrücken 2003, 231
ZIP 2003, 1954
Vorinstanzen:
LG Zweibrücken, vom 27.11.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 92/96

Auswirkungen der Konkurseröffnung auf den Prozess

OLG Zweibrücken, Urteil vom 05.12.2002 - Aktenzeichen 4 U 231/96

DRsp Nr. 2003/6001

Auswirkungen der Konkurseröffnung auf den Prozess

1. Wird der Rechtsstreit innerhalb der Berufungsbegründungsfrist durch Eröffnung des Konkursverfahrens unterbrochen, das Konkursverfahren später aber mangels Masse eingestellt, so liegt ein zusätzlicher, weiterhin fortwirkender Unterbrechenstatbestand vor, wenn zwischenzeitlich die Anwaltszulassung des Prozessbevollmächtigten einer Partei erloschen ist. 2. Allein die mit der Eröffnung des Konkursverfahrens verbundene Auflösung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung führt noch nicht zum Wegfall der Parteifähigkeit. 3. Wird das Konkursverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mangels Masse eingestellt, so kommen wieder die allgemeinen Regeln über die Liquidation zum Tragen.

Normenkette:

ZPO § 50 ; ZPO § 51 ; ZPO § 240 (a.F.) ; ZPO § 244 Abs. 1 ; ZPO § 249 Abs. 1 ; ZPO § 519 Abs. 2 a.F. ; KO § 76 Abs. 1 Satz 1 ; KO § 204 ; KO § 205 ; GmbHG § 60 Abs. 1 Nr. 4 (a.F.) ; GmbHG § 66 Abs. 1 (a.F.) ; FGG § 144 a Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb.