BGH - Urteil vom 29.04.2021
IX ZR 266/19
Normen:
InsO § 133 Abs. 1; InsO § 134 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2021, 1391
DZWIR 2021, 565
MDR 2021, 964
NJW-RR 2021, 836
NZG 2021, 1030
NZI 2021, 727
WM 2021, 1192
ZIP 2021, 1347
ZInsO 2021, 1454
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 14.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 98/14
OLG Celle, vom 07.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 16 U 114/17

Auszahlung der Darlehensvaluta als unentgeltliche Leistung des späteren Insolvenzschuldners

BGH, Urteil vom 29.04.2021 - Aktenzeichen IX ZR 266/19

DRsp Nr. 2021/9207

Auszahlung der Darlehensvaluta als unentgeltliche Leistung des späteren Insolvenzschuldners

InsO § 134 Abs. 1 Erhält der Darlehensnehmer die Darlehensvaluta nicht vom Darlehensgeber als seinem Vertragspartner, sondern vom späteren Insolvenzschuldner, handelt es sich bei der Auszahlung der Darlehensvaluta jedenfalls dann nicht um eine unentgeltliche Leistung des späteren Insolvenzschuldners an den Darlehensnehmer, soweit der Darlehensnehmer (Zuwendungsempfänger) zur Rückzahlung des Darlehens an seinen Vertragspartner verpflichtet ist und das Darlehen zurückgezahlt wird. InsO § 133 Abs. 1 Nimmt der Schuldner Rechtshandlungen vor, mit denen er durch ein betrügerisches Anlagemodell eingeworbene Gelder planmäßig bewusst und gewollt an Dritte verschiebt, um sie dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen und für Hintermänner zu sichern, stellt dies ein deutliches Indiz für einen Benachteiligungsvorsatz dar.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 7. November 2019 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

InsO § 133 Abs. 1; InsO § 134 Abs. 1;

Tatbestand