Abweichend von dem Abrechnungsbescheid vom 24. August 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. April 2013 wird das Abrechnungsguthaben des Klägers auf insgesamt 9.217,00 EUR festgesetzt.
Die gegen die Klägerin gerichtete Einspruchsentscheidung wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten wird für notwendig erklärt.
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