FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 29.01.2014
3 K 185/13
Normen:
InsO § 35 Abs. 1; InsO § 80; InsO § 287 Abs. 2; AO § 218 Abs. 2; AO § 37 Abs. 1; AO § 37 Abs. 2; AO § 47;

Auszahlung eines nach Erteilung der Restschuldbefreiung entstandenen Einkommensteuererstattungsanspruch bei noch andauerndem Insolvenzverfahren an den Insolvenzschuldner

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29.01.2014 - Aktenzeichen 3 K 185/13

DRsp Nr. 2014/7161

Auszahlung eines nach Erteilung der Restschuldbefreiung entstandenen Einkommensteuererstattungsanspruch bei noch andauerndem Insolvenzverfahren an den Insolvenzschuldner

1. Ein nicht von der Abtretungserklärung gem. § 287 Abs. 2 InsO erfasster Einkommensteuererstattungsanspruch, der nach Erteilung der Restschuldbefreiung entstanden ist, gehört als sog. Neuerwerb bei noch andauerndem Insolvenzverfahren nicht zur Insolvenzmasse, sondern zum insolvenzfreien Vermögen des Insolvenzschuldners und ist daher an den Insolvenzschuldner auszuzahlen. 2. Über die Frage, ob ein Einkommensteuererstattungsanspruch zur Insolvenzmasse gehört und an den Insolvenzverwalter auszukehren ist oder ob er insolvenzfrei ist und demnach an den Insolvenzschuldner auszuzahlen ist, ist durch Abrechnungsbescheid zu entscheiden.

Abweichend von dem Abrechnungsbescheid vom 24. August 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. April 2013 wird das Abrechnungsguthaben des Klägers auf insgesamt 9.217,00 EUR festgesetzt.

Die gegen die Klägerin gerichtete Einspruchsentscheidung wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten wird für notwendig erklärt.