BAG vom 17.01.1980
3 AZR 160/79
Normen:
BGB § 613a, § 426 ; BetrAVG § 7 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 18 zu § 613a BGB
BB 1980, 158
DB 1980, 308
DRsp VI(602)55a-c
DRsp VI(610)148d
EzA § 613a BGB Nr. 24

BAG - 17.01.1980 (3 AZR 160/79) - DRsp Nr. 1996/16137

BAG, vom 17.01.1980 - Aktenzeichen 3 AZR 160/79

DRsp Nr. 1996/16137

a. Wird ein Betrieb im Rahmen eines Konkursverfahrens veräußert, ist § 613 a BGB insoweit nicht anwendbar, wie diese Vorschrift die Haftung des Betriebserwerbers für bereits entstandene Ansprüche vorsieht. Insoweit haben die Verteilungsgrundsätze des Konkursverfahrens Vorrang. b. Das bedeutet für die betriebliche Altersversorgung: (1) Der Betriebserwerber tritt in die Versorgungsanwartschaften der übernommenen Belegschaft ein (BAG, AP Nr. 6 zu § 613 a BGB); er schuldet jedoch im Versorgungsfall nicht die volle Betriebsrente. (2) War die übernommene Versorgungsanwartschaft schon bei der Eröffnung des Konkurses unverfallbar, haftet der Träger der Insolvenzsicherung für den bereits erdienten Teil zeitanteilig (§ 7 Abs. 2 BetrAVG). (3) Wie der Teil der Versorgungsanwartschaften zu beurteilen ist, der bei der Konkurseröffnung noch verfallbar war, bleibt unentschieden. c. Wenn ein ausreichender sachlicher Grund vorliegt, kann der Erwerber eines notleidenden Betriebes mit den übernommenen Arbeitnehmern wirksam vereinbaren, daß die betrieblichen Versorgungsgrundsätze für die Zukunft eingeschränkt oder aufgehoben sein sollen (im Anschluß an den Fünften Senat, AP Nr. 5 zu § 613 a BGB).

Normenkette:

BGB § 613a, § 426 ; BetrAVG § 7 Abs. 2 ;
Fundstellen
AP Nr. 18 zu § 613a BGB
BB 1980, 158
DB 1980, 308
DRsp VI(602)55a-c
DRsp VI(610)148d
EzA § 613a BGB Nr. 24