BAG vom 25.10.1984
2 AZR 417/83
Normen:
BGB §§ 611 ff.;
Fundstellen:
AP Nr. 3 zu § 273 BGB
BB 1985, 2176
DB 1985, 763
DRsp VI(604)157a-b
EzA § 273 BGB Nr. 3
NZA 1985, 355
SAE 1987, 23

BAG - 25.10.1984 (2 AZR 417/83) - DRsp Nr. 1992/6535

BAG, vom 25.10.1984 - Aktenzeichen 2 AZR 417/83

DRsp Nr. 1992/6535

Voraussetzungen für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Arbeitnehmer an seiner Arbeitsleistung in Fällen, in denen der Arbeitgeber mit der Lohnzahlung im Rückstand ist; (b) keine - die Ausübung ausschließende - gleichwertige Sicherung durch zukünftige Ansprüche auf Konkursausfallgeld.

Normenkette:

BGB §§ 611 ff.;

(a) "...Nach § 273 Abs. 1 BGB kann der Schuldner, der aus demselben Rechtsverhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger hat, sofern sich nicht aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird. Dieses Zurückbehaltungsrecht kann auch der ArbNehmer an seine Arbeitsleistung ausüben, wenn er einen fälligen Lohnanspruch gegen den ArbGeber erworben hat und der ArbGeber nicht erfüllt. Dies ist heute in Rechtspr. und Rechtslehre allgemein anerkannt (vgl. BAGE 15, 174; 30, 50; Haase, DB 1968, 708; Hueck/Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 7. Aufl. Band I, S. 222..). ...