(a) "...Nach § 273 Abs. 1 BGB kann der Schuldner, der aus demselben Rechtsverhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger hat, sofern sich nicht aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird. Dieses Zurückbehaltungsrecht kann auch der ArbNehmer an seine Arbeitsleistung ausüben, wenn er einen fälligen Lohnanspruch gegen den ArbGeber erworben hat und der ArbGeber nicht erfüllt. Dies ist heute in Rechtspr. und Rechtslehre allgemein anerkannt (vgl. BAGE 15,
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